ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Angebote, Vertragsabschlüsse
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
b) Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Soweit sich unsere Geschäftsbedingungen mit den Bedingungen des Käufers decken, gelten die sich deckenden Klauseln.
2. Preise, Preisänderungen
a) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie sind für Nachbestellungen ohne Verbindlichkeit.
b) Sollten sich zwischen dem Vertragsschluß und der Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne oder sonstige wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern, sind wir bei Kaufleuten und sonstigen Personen im Sinne von § 24 AGB-Gesetz berechtigt, 8 Wochen nach Abschluß des Vertrages die?Preise angemessen in dem Umfang der bei uns seit Vertragsabschluß eingetretenen Kostensteigerung anzupassen. Im Geschäftsverkehr mit Personen, die nicht unter § 24 AGB-Gesetz fallen, sind wir zur Preisanpassung im vorgenannten Umfang nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsabschluß berechtigt.
Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sobald eine Änderung von Zöllen, Ausgleichsabgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die die bestellte Ware betreffen, eintritt.
C) Bei einem Netto-Warenwert unter 50,00 € wird zusätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 € erhoben.
3. Lieferung, Höhere Gewalt
a) Lieferfristen und Liefertermine sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obligenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung, geleistet hat.
b) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
c) Soweit der Käufer uns keine Weisung erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen ohne Haftung für die Auswahl der billigsten Versandart.
d) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, – auch innerhalb des Verzuges -, die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Ablaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, wir haben in schuldhafter Unkenntnis des bevorstehenden Ereignisses höherer Gewalt den Vertrag abgeschlossen und/oder schuldhaft keine zumutbare Vorsorge zur Vermeidung der Lieferbehinderung getroffen. Der höheren Gewalt stehen Streik, rechtmäßige Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störung des Betriebes und des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
e) Wir sind berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern:
– Solange der Käufer sich mit der Abnahme oder der Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit uns geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet;
– Falls uns nach Abschluß des Vertrages wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt werden oder danach eintreten, es sei denn, daß Vorauszahlungen geleistet oder die Zahlungen in anderer, uns genehmen Weise (z.B. Bankgarantie) sichergestellt sind.
f) Bei Kaufverträgen auf Abruf hat der Abruf innerhalb vereinbarter Frist zu erfolgen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen hat der Abruf rechtzeitig zu erfolgen. Erfolgt der Abruf wiederholt nicht rechtzeitig oder zu einer unangemessenen großen Teilmenge, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Transport
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Werkes. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Mit Übergabe der Ware im Werk gilt die Lieferung als erfolgt. Dies gilt sowohl für Selbstabholer, Spediteure als auch werkseigene Fahrzeuge.
b) Bei wiederverwendbaren Transportverpackungen behalten wir uns vor, die Rückgabe der Transportverpackung sowie einen angemessenen Mietzins zu verlangen.
5. Zahlungen, Verzugszinsen
a) Zahlungen sind direkt an uns sofort netto Kasse (ohne Abzug) zu leisten.
b) Bei Wechselzahlung gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wir übernehmen keine Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
c) Bei neuen Kunden behalten wir uns den Versand durch Nachnahme vor.
d) Unsere Forderungen werden unabhängig von Ihrer vereinbarten Fälligkeit und von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung oder bei Ratenzahlung mit der Zahlung von zwei Raten in Verzug gerät oder nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheit zur fordern.
e) Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl auf einzelne von mehreren uns zustehenden Forderungen verrechnen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt, bankübliche Fälligkeitszinsen, mindestens jedoch 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
6. Aufrechnung
Der Besteller kann gegen unseren Vergütungsanspruch nur mit Forderungen aufrechnen, die wir nicht bestreiten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer bestehenden Forderungen, einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, unser Eigentum. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung.
b) eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, daß wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen.
d) Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.
e) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Einleitung von Vergleichs- und Konkursverfahren erlischt die dem Käufer erteilte Einzugsermächtigung. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, ebenso auch eine Aufstellung über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
f) Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, wenn der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Gewährleistung
a) Mängelrügen des Käufers hinsichtlich offensichtlicher Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich bei uns angezeigt werden. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Soweit der Käufer eine Person im Sinne von § 24 AGB-Gesetz (Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts usw.) ist, kann er versteckte Mängel nur innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
b) Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die die Zeit für die Beschaffung der Ware von Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg führt, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
c) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden oder wenn wir den Gewährleistungsanspruch anerkennen.
d) Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn
– der Käufer uns die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder die Ersatzlieferung verweigert oder
– der Käufer behauptete Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst behebt oder durch Dritte beheben läßt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns fehlgeschlagen ist.
e) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
f) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadensrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß den §§ 463, 480 Absatz 2, 635 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
g) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt.
h) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
i) Für ausgetauschte Teile, Ersatzteile und nachträglich an- oder eingebaute Teile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfristen gemäß dem vorangegangenen Absatz.
j) Ausgetauschte und zurückgesendete Teile werden unser Eigentum. Die Fracht-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten für die Rücksendung trägt der Kunde.
9. Rückgabe von Ersatzteilen
Ersatzteile mit einem Warenwert größer € 50,00 netto sind zu einer Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % im originalverpackten Zustand innerhalb 14 Tagen nach Lieferung rückgabefähig. Spezialanfertigungen und Sonderbestellungen sind nicht rückgabefähig. Fracht-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten für die Rückgabe trägt der Kunde.
10. Haftung
a) Wir haften für Schäden aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug nur dann, wenn diese durch ein Verhalten unserer vertretungsberechtigten Personen oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung nach § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dies gilt auch gegenüber Schadensersatzansprüchen auf Ersatz mittelbarer und/oder Folgeschäden. Der Haftungsausschluß besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung oder bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) oder einer verschuldensunabhängigen Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftungsbeschränkung besteht nicht, soweit eine Zusicherung nach den §§ 463, 480 Absatz 2, 635 BGB von unserer Seite den Schutz des Käufers vor Mangelfolgeschäden bezweckt.
b) Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11. Anzuwendendes Recht
Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Anschluß von internationalen Kaufverträgen über beweglichen Sache ist ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, wenn der Käufer eine Person im Sinne von § 24 AGB-Gesetz (Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts usw.) ist, Papenburg. Der Käufer, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.